Oberlandesgericht Köln, 1997-12-22, 16Wx 289/97

16Wx 289/97Obergericht22.12.1997

Regest

Im WEG-Verfahren sind die Regeln der Zivilprozeßordnung über den gewillkürten Parteiwechsel (§ 263 ZPO) entsprechend anwendbar. Im Beschwerderechtszug ist ein Antragstellerwechsel deshalb nur mit Zustimmung aller Beteiligten, also auch des Antragsgegners, zulässig.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16Wx 289/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-12-22

Aktenzeichen: 16Wx 289/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1222.16WX289.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: WEG § 43, ZPO § 263

Leitsätze

Im WEG-Verfahren sind die Regeln der Zivilprozeßordnung über den gewillkürten Parteiwechsel (§ 263 ZPO) entsprechend anwendbar. Im Beschwerderechtszug ist ein Antragstellerwechsel deshalb nur mit Zustimmung aller Beteiligten, also auch des Antragsgegners, zulässig.

Tenor

Die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 5) gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 10.10.1997 - 29 T 120/95 - wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1) bis 5) als Gesamtschuldner. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

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