16Wx 289/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-12-22, 16Wx 289/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-12-22, 16Wx 289/97
16Wx 289/97Obergericht22.12.1997
Regest
Im WEG-Verfahren sind die Regeln der Zivilprozeßordnung über den gewillkürten Parteiwechsel (§ 263 ZPO) entsprechend anwendbar. Im Beschwerderechtszug ist ein Antragstellerwechsel deshalb nur mit Zustimmung aller Beteiligten, also auch des Antragsgegners, zulässig.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16Wx 289/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-12-22
Aktenzeichen: 16Wx 289/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1222.16WX289.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: WEG § 43, ZPO § 263
Leitsätze
Im WEG-Verfahren sind die Regeln der Zivilprozeßordnung über den gewillkürten Parteiwechsel (§ 263 ZPO) entsprechend anwendbar. Im Beschwerderechtszug ist ein Antragstellerwechsel deshalb nur mit Zustimmung aller Beteiligten, also auch des Antragsgegners, zulässig.
Tenor
Die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 5) gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 10.10.1997 - 29 T 120/95 - wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1) bis 5) als Gesamtschuldner. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
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