16 WX 279/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-12-22, 16 WX 279/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-12-22, 16 WX 279/97
16 WX 279/97Obergericht22.12.1997
Regest
Streitgegenstandsbegriff im WEG-Verfahren WEG § 43, ZPO § 322 Im WEG-Verfahren gilt für die Beurteilung, über welchen Streitgegenstand bereits rechtskräftig entschieden ist, der zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff des Zivilprozeßrechts.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 WX 279/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-12-22
Aktenzeichen: 16 WX 279/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1222.16WX279.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: WEG § 43; ZPO § 322; STREITGEGENSTANDSBEGRIFF; WEG-VERFAHREN
Leitsätze
Streitgegenstandsbegriff im WEG-Verfahren
WEG § 43, ZPO § 322 Im WEG-Verfahren gilt für die Beurteilung, über welchen Streitgegenstand bereits rechtskräftig entschieden ist, der zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff des Zivilprozeßrechts.
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