Oberlandesgericht Köln, 1997-12-19, 9 U 213/96

9 U 213/96Obergericht19.12.1997

Regest

Grundsätzlich führen vorsätzliche falsche Angaben des Versicherungsnehmers in der Schadensanzeige zur Leistungsfreiheit der Versicherung. An diesem Vorsatz kann es allerdings dann fehlen, wenn das Schadensformular von einem Versicherungsvertreter selbständig aufgrund vermittelter eigener Kenntnis ausgefüllt und vom Versicherungsnehmer lediglich ungelesen unterschrieben wird.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 9 U 213/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-12-19

Aktenzeichen: 9 U 213/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1219.9U213.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: AKB §§ 12 Abs. 1 Nr. 2, 7 Nr. 1 Abs. 2, 5 Abs. 4, VVG § 6

Leitsätze

Grundsätzlich führen vorsätzliche falsche Angaben des Versicherungsnehmers in der Schadensanzeige zur Leistungsfreiheit der Versicherung. An diesem Vorsatz kann es allerdings dann fehlen, wenn das Schadensformular von einem Versicherungsvertreter selbständig aufgrund vermittelter eigener Kenntnis ausgefüllt und vom Versicherungsnehmer lediglich ungelesen unterschrieben wird.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. Oktober 1996 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 91/96 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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