27 WF 105/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-12-15, 27 WF 105/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-12-15, 27 WF 105/97
27 WF 105/97Obergericht15.12.1997
Regest
Findet auch auf das Verfahren zur Zuweisung einer Wohnung Anwendung. Eine anwaltliche Beweisgebühr entsteht in diesen Verfahren erst dann, wenn die vom Familiengericht durchgeführten Ermittlungen die Klärung streitiger Tatsachen herbeiführen sollen. Eine Anhörung des Jugendamtes nach § 49 a FGG löst in der Regel keine Beweisgebühr aus.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 27 WF 105/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-12-15
Aktenzeichen: 27 WF 105/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1215.27WF105.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: BRAGO § 31, FGG § 49 a § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO
Leitsätze
Findet auch auf das Verfahren zur Zuweisung einer Wohnung Anwendung. Eine anwaltliche Beweisgebühr entsteht in diesen Verfahren erst dann, wenn die vom Familiengericht durchgeführten Ermittlungen die Klärung streitiger Tatsachen herbeiführen sollen. Eine Anhörung des Jugendamtes nach § 49 a FGG löst in der Regel keine Beweisgebühr aus.
Tenor
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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