6 U 7/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-12-10, 6 U 7/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-12-10, 6 U 7/97
6 U 7/97Obergericht10.12.1997
Regest
Vermittelt die einer Werbebroschüre (hier: eines Unternehmens der Werbebranche) als Referenz beiliegende Kundenliste aufgrund ihrer mehrdeutigen Textgestaltung den unzutreffenden Eindruck, alle in der Referenzliste aufgeführten (durchweg bedeutenden) Unternehmen seien eigene Kunden des Werbenden, liegt hierin eine relevante Irreführung im Sinne von § 3 UWG.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 7/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-12-10
Aktenzeichen: 6 U 7/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1210.6U7.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UWG § 3
Leitsätze
Vermittelt die einer Werbebroschüre (hier: eines Unternehmens der Werbebranche) als Referenz beiliegende Kundenliste aufgrund ihrer mehrdeutigen Textgestaltung den unzutreffenden Eindruck, alle in der Referenzliste aufgeführten (durchweg bedeutenden) Unternehmen seien eigene Kunden des Werbenden, liegt hierin eine relevante Irreführung im Sinne von § 3 UWG.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 26. Novem-ber 1996 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 147/96 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterlassungsausspruch dieses Urteils folgende Neufassung erhält:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000,00 DM, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr bei der Werbung für ihr Unternehmen, die M. Deutschlang GmbH, die nachstehend wiedergegebene Kundenliste zu verwenden, wenn und solange nicht sämtliche der darin aufgeführten Unternehmen Kunden der M. Deutschland GmbH sind:
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden, und zwar bezüglich des Unterlassungsausspruchs in Höhe von DM 150.000,00 sowie bezüglich des Kostenausspruchs in Höhe von DM 15.000,00, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in jeweils der vorstehend aufgeführten Höhe leistet.
Die mit diesem Urteil verbundene Beschwer der Beklagten wird auf DM 150.000,00 festgesetzt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.