Oberlandesgericht Köln, 1997-12-01, 27 WF 104/97

27 WF 104/97Obergericht01.12.1997

Regest

Die Beschwerde gegen die Anordnung der Zahlung eines Auslagenvorschusses gem. §§ 379, 402 ZPO ist unzulässig. Sie kann nur mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 27 WF 104/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-12-01

Aktenzeichen: 27 WF 104/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1201.27WF104.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 379, 402

Leitsätze

Die Beschwerde gegen die Anordnung der Zahlung eines Auslagenvorschusses gem. §§ 379, 402 ZPO ist unzulässig. Sie kann nur mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden.

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

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