Oberlandesgericht Köln, 1997-12-01, 16 Wx 290/97

16 Wx 290/97Obergericht01.12.1997

Regest

§ 45 Abs. 1 WEG eröffnet keine über die Regelungen der §§ 20a, 27 FGG hinausgehende Beschwerdemöglichkeit für Kostenentscheidungen in Wohnungseigentumssachen. Durch die Verweisung auf das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in § 43 Abs. 1 WEG wird der Rechtsmittelzug vielmehr auf die im FGG-Verfahren statthaften Rechtsbehelfe beschränkt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 290/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-12-01

Aktenzeichen: 16 Wx 290/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1201.16WX290.97.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: FGG § 27 Abs. 2, WEG § 45 Abs. 1

Leitsätze

§ 45 Abs. 1 WEG eröffnet keine über die Regelungen der §§ 20a, 27 FGG hinausgehende Beschwerdemöglichkeit für Kostenentscheidungen in Wohnungseigentumssachen. Durch die Verweisung auf das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in § 43 Abs. 1 WEG wird der Rechtsmittelzug vielmehr auf die im FGG-Verfahren statthaften Rechtsbehelfe beschränkt.

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers vom 27.10.1997 gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 30.09.1997 - 29 T 241/97 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.