Oberlandesgericht Köln, 1997-11-04, 9 U 76/97

9 U 76/97Obergericht04.11.1997

Regest

Im Deckungsprozeß zwischen Versicherungsnehmer und Haftpflichtversicherer kann die Frage, ob tatsächlich Haftpflichtansprüche Dritter gegen den Versicherungsnehmer bestehen, offen bleiben. Entscheidend ist allein, ob zur Begründung solcher Haftpflichtansprüche ein Sachverhalt behauptet wird, der, seine Richtigkeit unterstellt, unter den bedingungsgemäßen Schutzbereich der Haftpflichtversicherung fiele. Grundsätzlich kommt es dazu auf die Behauptungen des Dritten und Anspruchstellers an; allerdings müssen bei unterstellter Schädigung des Dritten durch den Versicherungsnehmer diejenigen Tatsachen auch objektiv vorliegen, die für den zeitlichen, räumlichen und sachlichen Umfang des versicherten Risikos und für Risikoausschlüsse bedeutsam sind.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 9 U 76/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-11-04

Aktenzeichen: 9 U 76/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1104.9U76.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: VVG §§ 1, 149; AVB VERMÖGEN §§ 1 I, 3 II NR. 1; AVB VERMÖGEN §§ 4 NR. 2 U. 5, 5

Leitsätze

Im Deckungsprozeß zwischen Versicherungsnehmer und Haftpflichtversicherer kann die Frage, ob tatsächlich Haftpflichtansprüche Dritter gegen den Versicherungsnehmer bestehen, offen bleiben. Entscheidend ist allein, ob zur Begründung solcher Haftpflichtansprüche ein Sachverhalt behauptet wird, der, seine Richtigkeit unterstellt, unter den bedingungsgemäßen Schutzbereich der Haftpflichtversicherung fiele. Grundsätzlich kommt es dazu auf die Behauptungen des Dritten und Anspruchstellers an; allerdings müssen bei unterstellter Schädigung des Dritten durch den Versicherungsnehmer diejenigen Tatsachen auch objektiv vorliegen, die für den zeitlichen, räumlichen und sachlichen Umfang des versicherten Risikos und für Risikoausschlüsse bedeutsam sind.

Tenor

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

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