Oberlandesgericht Köln, 1997-10-29, 5 U 128/97

5 U 128/97Obergericht29.10.1997

Regest

Die Zustellung des ordnungsgemäß verkündeten Urteils nach Ablauf von 5 Monaten läßt die 5-Monats-Frist des § 516 ZPO unberührt. Sie setzt keine neue Begründungsfrist in Lauf. Dies gilt auch, wenn die Geschäftsstelle nach Eintritt der formellen Rechtskraft die (unrichtige) Auskunft erteilt, die Begründungsfrist laufe erst ab Zustellung des Urteils. Eine solche Auskunft rechtfertigt auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 5 U 128/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-10-29

Aktenzeichen: 5 U 128/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1029.5U128.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: ZPO § 516

Leitsätze

Die Zustellung des ordnungsgemäß verkündeten Urteils nach Ablauf von 5 Monaten läßt die 5-Monats-Frist des § 516 ZPO unberührt. Sie setzt keine neue Begründungsfrist in Lauf.

Dies gilt auch, wenn die Geschäftsstelle nach Eintritt der formellen Rechtskraft die (unrichtige) Auskunft erteilt, die Begründungsfrist laufe erst ab Zustellung des Urteils. Eine solche Auskunft rechtfertigt auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Dezember 1996 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 418/95 - wird verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

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