Oberlandesgericht Köln, 1997-10-29, 16 WX 274/97

16 WX 274/97Obergericht29.10.1997

Regest

Blockstimmrecht in großen Wohnungseigentumsanlagen WEG §§ 23, 25 Grundsätzlich bilden die Eigentümer eines Wohnblocks innerhalb einer mehrere Blocks umfassenden Wohnungseigentumsanlage keine rechtlich verselbständigte Untergemeinschaft mit eigener Abstimmungsberechtigung für alle in erster Linie diesen Block betreffenden Angelegenheiten, soweit die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft von der Angelegenheit auch nur mitbetroffen ist. Hierfür reicht es, daß durch die einen Block betreffende Maßnahme (- hier: Änderung der Dachkonstruktion -) auch das äußere Erscheinungsbild der Gesamtanlage erkennbar betroffen wird.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 WX 274/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-10-29

Aktenzeichen: 16 WX 274/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1029.16WX274.97.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: WEG §§ 23, 25; BLOCKSTIMMRECHT; GROßE WOHNUNGSEIGENTUMSANLAGEN

Leitsätze

Blockstimmrecht in großen Wohnungseigentumsanlagen

WEG §§ 23, 25 Grundsätzlich bilden die Eigentümer eines Wohnblocks innerhalb einer mehrere Blocks umfassenden Wohnungseigentumsanlage keine rechtlich verselbständigte Untergemeinschaft mit eigener Abstimmungsberechtigung für alle in erster Linie diesen Block betreffenden Angelegenheiten, soweit die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft von der Angelegenheit auch nur mitbetroffen ist. Hierfür reicht es, daß durch die einen Block betreffende Maßnahme (- hier: Änderung der Dachkonstruktion -) auch das äußere Erscheinungsbild der Gesamtanlage erkennbar betroffen wird.

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