16 Wx 238/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-10-27, 16 Wx 238/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-10-27, 16 Wx 238/97
16 Wx 238/97Obergericht27.10.1997
Regest
Das Vormundschaftsgericht ist nur berufen, die Vergütung des Vormunds festzusetzen, während er ihm zustehenden Aufwendungsersatz, soweit das Mündel dessen Berechtigung bestreitet, beim Prozeßgericht einklagen muß. Aufwendungen können auch Dienste sein, die der Vormund im Rahmen seines Berufs für das Mündel leistet.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 238/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-10-27
Aktenzeichen: 16 Wx 238/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1027.16WX238.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 1835, 1836
Leitsätze
Das Vormundschaftsgericht ist nur berufen, die Vergütung des Vormunds festzusetzen, während er ihm zustehenden Aufwendungsersatz, soweit das Mündel dessen Berechtigung bestreitet, beim Prozeßgericht einklagen muß. Aufwendungen können auch Dienste sein, die der Vormund im Rahmen seines Berufs für das Mündel leistet.
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12.5.97 - 6 T 216/97 - aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
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