16 Wx 255/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-10-21, 16 Wx 255/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-10-21, 16 Wx 255/97
16 Wx 255/97Obergericht21.10.1997
Regest
Hat die Wohnungseigentümerversammlung beschlossen, von einem Miteigentümer für die Sondernutzung des Gemeinschaftseigentums eine Nutzungsentschädigung in bestimmter Höhe zu verlangen, so bildet dieser Beschluß, wenn er unangefochten geblieben ist, eine selbständige Anspruchsgrundlage für den Zahlungsanspruch, unabhängig davon, ob dieser Anspruch auf einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage beruht oder nicht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 255/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-10-21
Aktenzeichen: 16 Wx 255/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1021.16WX255.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: WEG § 23 Abs. 4
Leitsätze
Hat die Wohnungseigentümerversammlung beschlossen, von einem Miteigentümer für die Sondernutzung des Gemeinschaftseigentums eine Nutzungsentschädigung in bestimmter Höhe zu verlangen, so bildet dieser Beschluß, wenn er unangefochten geblieben ist, eine selbständige Anspruchsgrundlage für den Zahlungsanspruch, unabhängig davon, ob dieser Anspruch auf einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage beruht oder nicht.
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 18. September 1997 gegen den Beschluß der 29. Zi-vilkammer des Landgerichts Köln vom 28. August 1997 - 29 T 117/97 - wird zurückgewiesen.
Dem Beteiligten zu 2) werden die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten auferlegt; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
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