Oberlandesgericht Köln, 1997-10-21, 16 Wx 255/97

16 Wx 255/97Obergericht21.10.1997

Regest

Hat die Wohnungseigentümerversammlung beschlossen, von einem Miteigentümer für die Sondernutzung des Gemeinschaftseigentums eine Nutzungsentschädigung in bestimmter Höhe zu verlangen, so bildet dieser Beschluß, wenn er unangefochten geblieben ist, eine selbständige Anspruchsgrundlage für den Zahlungsanspruch, unabhängig davon, ob dieser Anspruch auf einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage beruht oder nicht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 255/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-10-21

Aktenzeichen: 16 Wx 255/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1021.16WX255.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: WEG § 23 Abs. 4

Leitsätze

Hat die Wohnungseigentümerversammlung beschlossen, von einem Miteigentümer für die Sondernutzung des Gemeinschaftseigentums eine Nutzungsentschädigung in bestimmter Höhe zu verlangen, so bildet dieser Beschluß, wenn er unangefochten geblieben ist, eine selbständige Anspruchsgrundlage für den Zahlungsanspruch, unabhängig davon, ob dieser Anspruch auf einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage beruht oder nicht.

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 18. September 1997 gegen den Beschluß der 29. Zi-vilkammer des Landgerichts Köln vom 28. August 1997 - 29 T 117/97 - wird zurückgewiesen.

Dem Beteiligten zu 2) werden die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten auferlegt; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

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