6 U 15/96•Oberlandesgericht Köln, 1997-10-10, 6 U 15/96
Oberlandesgericht Köln, 1997-10-10, 6 U 15/96
6 U 15/96Obergericht10.10.1997
Regest
,Artikel der Unterhaltungselektronik"; Auslegung und Schutzumfang einer gesicherten Unterlassungsverpflichtungserklärung BGB §§ 133, 157, 305, 339 1. Verpflichtet sich ein Schuldner vertragsstrafenbewehrt es zu unterlassen, ,für Artikel der Unterhaltungselektronik" in bestimmter Weise zu werben (hier: Gegenüberstellung von Eigenpreis und überholter unverbindlicher Preisempfehlung des Herstellers) löst eine spätere gleichartige Werbung des Schuldners für ein - nicht der Unterhaltungselektronik zuzuordnendes - elektronisches Gerät mit den Funktionen Telefon, Telefax, Anrufbeantwortung und Kopieren nicht ohne weiteres den Vertragsstrafenanspruch aus. 2. Bei der Auslegung einer Willenserklärung bzw. - hier - der durch sie zustandegebrachten Unterlassungsverpflichtung ist das Gericht nicht an die rechtliche Würdigung der Parteien gebunden; hat der auf Zahlung der Vertragsstrafe in Anspruch genommene Schuldner sich bei seiner Rechtsverteidigung in 1. Instanz nicht darauf berufen, der gerügte Verstoß werde von der Unterlassungsverpflichtung nicht erfaßt, kann hieraus nicht ohne weiteres auf den vom Gläubiger behaupteten weiten Geltungsbereich der Unterlassungsverpflichtung (nämlich für das Gesamtangebot des Schuldners) geschlossen werden. 3. Zur Auslegung vertragsstrafenbewehrter Unterlassungsverpflichtungsvereinbarungen im einzelnen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 15/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-10-10
Aktenzeichen: 6 U 15/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1010.6U15.96.01
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 133, 157, 305, 339; ARTIKEL DER UNTERHALTUNGSELEKTRONIK
Leitsätze
,Artikel der Unterhaltungselektronik"; Auslegung und Schutzumfang einer gesicherten Unterlassungsverpflichtungserklärung
BGB §§ 133, 157, 305, 339 1. Verpflichtet sich ein Schuldner vertragsstrafenbewehrt es zu unterlassen, ,für Artikel der Unterhaltungselektronik" in bestimmter Weise zu werben (hier: Gegenüberstellung von Eigenpreis und überholter unverbindlicher Preisempfehlung des Herstellers) löst eine spätere gleichartige Werbung des Schuldners für ein - nicht der Unterhaltungselektronik zuzuordnendes - elektronisches Gerät mit den Funktionen Telefon, Telefax, Anrufbeantwortung und Kopieren nicht ohne weiteres den Vertragsstrafenanspruch aus. 2. Bei der Auslegung einer Willenserklärung bzw. - hier - der durch sie zustandegebrachten Unterlassungsverpflichtung ist das Gericht nicht an die rechtliche Würdigung der Parteien gebunden; hat der auf Zahlung der Vertragsstrafe in Anspruch genommene Schuldner sich bei seiner Rechtsverteidigung in 1. Instanz nicht darauf berufen, der gerügte Verstoß werde von der Unterlassungsverpflichtung nicht erfaßt, kann hieraus nicht ohne weiteres auf den vom Gläubiger behaupteten weiten Geltungsbereich der Unterlassungsverpflichtung (nämlich für das Gesamtangebot des Schuldners) geschlossen werden. 3. Zur Auslegung vertragsstrafenbewehrter Unterlassungsverpflichtungsvereinbarungen im einzelnen.
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