Oberlandesgericht Köln, 1997-10-08, 27 U 36/97

27 U 36/97Obergericht08.10.1997

Regest

Rechtsmittelfrist bei Versäumnisurteil Rechtsmittelfrist, Versäumnisurteil, Zustellung ZPO §§ 339, 340 Der Lauf der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil wird durch das Unterbleiben der in § 340 Abs. 3 S. 4 ZPO vorgesehenen Belehrung nicht berührt. Durch die Wiederholung einer (wirksamen) Zustellung des angefochtenen Urteils beginnt keine neue Rechtsmittelfrist. Das gilt auch für die Einspruchsfrist des § 339 ZPO.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 27 U 36/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-10-08

Aktenzeichen: 27 U 36/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1008.27U36.97.01

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 339, 340; RECHTSMITTELFRIST; VERSÄUMNISURTEIL; ZUSTELLUNG

Leitsätze

Rechtsmittelfrist bei Versäumnisurteil Rechtsmittelfrist, Versäumnisurteil, Zustellung

ZPO §§ 339, 340 Der Lauf der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil wird durch das Unterbleiben der in § 340 Abs. 3 S. 4 ZPO vorgesehenen Belehrung nicht berührt. Durch die Wiederholung einer (wirksamen) Zustellung des angefochtenen Urteils beginnt keine neue Rechtsmittelfrist. Das gilt auch für die Einspruchsfrist des § 339 ZPO.

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