Oberlandesgericht Köln, 1997-10-07, 4 WF 243/97

4 WF 243/97Obergericht07.10.1997

Regest

Die im Prozeßkostenhilfeverfahren nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO unbefristet gegebene Beschwerde kann auch nach Abschluß des Rechtszuges noch eingelegt werden, wenn es nicht um die Erfolgsaussichten geht, sondern die Beschwerde sich gegen die Ratenzahlungsanordnung richtet. In diesem Fall kann das Beschwerderecht jedoch verwirkt sein, wenn die Beschwerde erst längere Zeit nach der Ratenzahlungsanorndung eingelegt wird und nachdem bereits Raten entrichtet worden sind.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 4 WF 243/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-10-07

Aktenzeichen: 4 WF 243/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1007.4WF243.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Normen: ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2

Leitsätze

Die im Prozeßkostenhilfeverfahren nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO unbefristet gegebene Beschwerde kann auch nach Abschluß des Rechtszuges noch eingelegt werden, wenn es nicht um die Erfolgsaussichten geht, sondern die Beschwerde sich gegen die Ratenzahlungsanordnung richtet. In diesem Fall kann das Beschwerderecht jedoch verwirkt sein, wenn die Beschwerde erst längere Zeit nach der Ratenzahlungsanorndung eingelegt wird und nachdem bereits Raten entrichtet worden sind.

Tenor

Die undatierte am 12.09.1997 beim Amtsgericht Bonn eingegangene Beschwerde der Klägerin gegen die im Prozeßkostenhilfebeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 30.01.1996 (41 F 265/94 PKH) angeordnete Ratenzahlung von monatlich 120,00 DM wird zurückgewiesen.

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