5 U 63/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-10-01, 5 U 63/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-10-01, 5 U 63/97
5 U 63/97Obergericht01.10.1997
Regest
Der niedergelassene Arzt haftet nicht für das Abhandenkommen von Kleidungsstücken, die von Patienten an im Rezeptionsbereich der Praxis angebrachten Garderobenhaken aufgehängt werden. Eine Haftung kommt allerdings in Betracht, wenn der Patient um sichere Verwahrung bittet und die Praxishelferin ihn daraufhin veranlaßt, das Kleidungsstück am Garderobenhaken aufzuhängen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 5 U 63/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-10-01
Aktenzeichen: 5 U 63/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1001.5U63.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 688, 611, 242, 276, 278
Leitsätze
Der niedergelassene Arzt haftet nicht für das Abhandenkommen von Kleidungsstücken, die von Patienten an im Rezeptionsbereich der Praxis angebrachten Garderobenhaken aufgehängt werden. Eine Haftung kommt allerdings in Betracht, wenn der Patient um sichere Verwahrung bittet und die Praxishelferin ihn daraufhin veranlaßt, das Kleidungsstück am Garderobenhaken aufzuhängen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29.01.1997 - 25 0 297/96 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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