26 WF 110/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-10-01, 26 WF 110/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-10-01, 26 WF 110/97
26 WF 110/97Obergericht01.10.1997
Regest
Im Fall des § 130 Abs. 2 BRAGO steht der Landeskasse nicht die Befugnis zu, den Kostenantrag nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO zu stellen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 26 WF 110/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-10-01
Aktenzeichen: 26 WF 110/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1001.26WF110.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 269 ABS. 3 S. 3; BRAGO § 130
Leitsätze
Im Fall des § 130 Abs. 2 BRAGO steht der Landeskasse nicht die Befugnis zu, den Kostenantrag nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO zu stellen.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 14. August 1997 - 12 F 88/96 - dahin abgeändert, daß der Kostenantrag des Beschwerdegegners abgewiesen wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse.
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