10 WF 229/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-09-30, 10 WF 229/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-09-30, 10 WF 229/97
10 WF 229/97Obergericht30.09.1997
Regest
Berechnung der Vergleichsgebühr nach Erörterung einer nicht anhängigen Folgesache Wird in einem Scheidungsverfahren einer Partei PKH für den Abschluß eines Vergleichs in einer nicht anhängigen Scheidungsfolgesache bewilligt, steht dem beigeordneten Rechtsanwalt jedenfalls dann keine erhöhte Vergleichsgebühr zu, wenn der Vergleich nach Erörterung geschlossen wurde.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 10 WF 229/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-09-30
Aktenzeichen: 10 WF 229/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0930.10WF229.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Normen: BRAGO § 23 ABS. 1 S. 1 u. 3
Leitsätze
Berechnung der Vergleichsgebühr nach Erörterung einer nicht anhängigen Folgesache
Wird in einem Scheidungsverfahren einer Partei PKH für den Abschluß eines Vergleichs in einer nicht anhängigen Scheidungsfolgesache bewilligt, steht dem beigeordneten Rechtsanwalt jedenfalls dann keine erhöhte Vergleichsgebühr zu, wenn der Vergleich nach Erörterung geschlossen wurde.
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