Oberlandesgericht Köln, 1997-09-24, 16 WX 36/97

16 WX 36/97Obergericht24.09.1997

Regest

Blockstimmrecht in großen Wohnungseigentumsanlagen WEG §§ 23, 25 Grundsätzlich bilden die Wohnungseigentümer eines Wohnblocks innerhalb einer mehrere Blocks umfassenden Wohnungseigentumsanlage keine rechtlich verselbständigte Untergemeinschaft. Allenfalls in Angelegenheiten, die die übrigen Eigentümer nicht betreffen können, ist eine abgesonderte Stimmberechtigung des einzelnen Wohnblocks möglich. Bei Angelegenheiten, die Kosten verursachen, die von der Gemeinschaft zu tragen sind, scheidet ein derartiger Ausnahmefall von vornherein aus.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 WX 36/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-09-24

Aktenzeichen: 16 WX 36/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0924.16WX36.97.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: WEG §§ 23, 25; BLOCKSTIMMRECHT; GROßE WOHNUNGSEIGENTUMSANLAGEN

Leitsätze

Blockstimmrecht in großen Wohnungseigentumsanlagen

WEG §§ 23, 25 Grundsätzlich bilden die Wohnungseigentümer eines Wohnblocks innerhalb einer mehrere Blocks umfassenden Wohnungseigentumsanlage keine rechtlich verselbständigte Untergemeinschaft. Allenfalls in Angelegenheiten, die die übrigen Eigentümer nicht betreffen können, ist eine abgesonderte Stimmberechtigung des einzelnen Wohnblocks möglich. Bei Angelegenheiten, die Kosten verursachen, die von der Gemeinschaft zu tragen sind, scheidet ein derartiger Ausnahmefall von vornherein aus.

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