Oberlandesgericht Köln, 1997-09-15, 14 WF 119/97

14 WF 119/97Obergericht15.09.1997

Regest

1) Wenn die anderen im Gesetz genannten Faktoren keine Abweichung gebieten, ist das Dreimonatseinkommen für den Gegenstandswert in Ehesachen maßgebend. Falls nicht ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, rechtfertigt die Unterschreitung des notwendigen Selbstbehalts nicht eine Herabsetzung unter den Wert des Dreimonatseinkommens. 2) Für den wechselseitigen Unterhaltsverzicht ist in Anpassung an die wirtschaftlichen Veränderungen regelmäßig ein Wert von 3.600,00 DM anzusetzen. Dem steht nicht entgegen, daß (derzeit) wechselseitige Unterhaltsansprüche nicht ersichtlich sind.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 14 WF 119/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-09-15

Aktenzeichen: 14 WF 119/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0915.14WF119.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Zivilsenat

Normen: GKG § 12 II, ZPO § 3

Leitsätze

  1. Wenn die anderen im Gesetz genannten Faktoren keine Abweichung gebieten, ist das Dreimonatseinkommen für den Gegenstandswert in Ehesachen maßgebend. Falls nicht ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, rechtfertigt die Unterschreitung des notwendigen Selbstbehalts nicht eine Herabsetzung unter den Wert des Dreimonatseinkommens.

  2. Für den wechselseitigen Unterhaltsverzicht ist in Anpassung an die wirtschaftlichen Veränderungen regelmäßig ein Wert von 3.600,00 DM anzusetzen. Dem steht nicht entgegen, daß (derzeit) wechselseitige Unterhaltsansprüche nicht ersichtlich sind.

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Streitwertfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 20.5.1997 (31 F 318/96) abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Gegenstandswerte betragen:

  1. für die Scheidung 7239,- DM
  2. für den Vergleich vom 15.4.1997 (wechselseitiger Unterhaltsverzicht) 3600,- DM.

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