9 U 192/96•Oberlandesgericht Köln, 1997-09-09, 9 U 192/96
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 9 U 192/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-09-09
Aktenzeichen: 9 U 192/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0909.9U192.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.09.1996 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 2/94 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die unselbständige Anschlußberufung der Klägerin zu 1) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Streithilfe tragen die Klägerin zu 1) zu 40 % und die Klägerin zu 2) zu 60 %. Die Kosten der Streithilfe trägt die Streithelferin selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin zu 1) darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 32.000,00 DM und die Klägerin zu 2) darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 48.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
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