12 U 46/93•Oberlandesgericht Köln, 1997-09-08, 12 U 46/93
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 12 U 46/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-09-08
Aktenzeichen: 12 U 46/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0908.12U46.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels sowie der Anschließung des Klägers - das am 07.01.1993 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 O 212/92 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 43.165,58 DM nebst jeweils 4 % Zinsen aus 4.639,58 DM seit dem 28.09.1991, aus 4.404,00 DM seit dem 29.10.1991, aus 6.110,00 DM seit dem 21.08.1992 und aus 28.012,00 DM seit dem 15.01.1994 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeit von Juni 1995 bis Juni 1996 einschließlich monatlich DM 1.409,00 zu zahlen und ab Juli 1996 monatlich 1.909,00 DM, bis dieser eine zumutbare Arbeit gefunden hat.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht, des ersten Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Von den im zweiten Berufungsverfahren entstandenen Kosten werden dem Kläger 58 % und der Beklagten 42 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 55.000,00 abwenden, wenn dieser nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leis-tet.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 9.000,00 abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Parteien wird gestattet, eine Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
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