26 WF 96/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-09-05, 26 WF 96/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-09-05, 26 WF 96/97
26 WF 96/97Obergericht05.09.1997
Regest
Eine nach Aktenlage offensichtlich unbegründete Verjährungseinrede rechtfertigt nicht die Verweisung des Antragstellers vom vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren nach § 19 BRAGO auf den Prozeßweg.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 26 WF 96/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-09-05
Aktenzeichen: 26 WF 96/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0905.26WF96.97.01
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Normen: BRAGO §§ 19 V; BGB §§ 196, 198, 201
Leitsätze
Eine nach Aktenlage offensichtlich unbegründete Verjährungseinrede rechtfertigt nicht die Verweisung des Antragstellers vom vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren nach § 19 BRAGO auf den Prozeßweg.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Gummersbach vom 01.07.1997 - 3 F 376/93 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe an das Amtsgericht - Familiengericht - Gummersbach zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird.
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