19 U 230/96•Oberlandesgericht Köln, 1997-09-05, 19 U 230/96
Oberlandesgericht Köln, 1997-09-05, 19 U 230/96
19 U 230/96Obergericht05.09.1997
Regest
Die Berufung ist mangels Beschwer unzulässig, wenn der Berufungskläger in erster Instanz ausschließlich die Wandelung eines Kaufvertrages begehrt hat und nach Abweisung der Klage in zweiter Instanz im Wege der Klageänderung ausschließlich Minderung des Kaufpreises geltend macht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 230/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-09-05
Aktenzeichen: 19 U 230/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0905.19U230.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 459, 462, 463; ZPO §§ 263, 519 b
Leitsätze
Die Berufung ist mangels Beschwer unzulässig, wenn der Berufungskläger in erster Instanz ausschließlich die Wandelung eines Kaufvertrages begehrt hat und nach Abweisung der Klage in zweiter Instanz im Wege der Klageänderung ausschließlich Minderung des Kaufpreises geltend macht.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 8.11.1996 - 21 O 5/95 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Si-cherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Der Beklagte kann die Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deut-schen Großbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbringen.
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