9 U 184/96•Oberlandesgericht Köln, 1997-09-02, 9 U 184/96
Oberlandesgericht Köln, 1997-09-02, 9 U 184/96
9 U 184/96Obergericht02.09.1997
Regest
Der Versicherungsnehmer muß in der Kfz-Diebstahlversicherung lediglich Anzeichen beweisen, die auf das äußere Bild einer Fahrzeugentwendung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit schließen lassen. Fehlen Zeugen für diesen sog. "Minimalsachverhalt", kann der Beweis unter Umständen auch dadurch geführt werden, daß im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses nach § 286 ZPO, den Behauptungen und Angaben des Versicherungsnehmers geglaubt und allein hieraus die notwendige Überzeugung von einer bedingungsgemäß zu entschädigenden Fahrzeugentwendung gewonnen wird. Ein wirtschaftliches Interesse an der Versicherungsleistung oder Kopierspuren an einem Fahrzeugschlüssel sind alleine nicht ausreichend zur Annahme einer Vortäuschung der Entwendung.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 9 U 184/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-09-02
Aktenzeichen: 9 U 184/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0902.9U184.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: VVG § 6 Abs. 3; AKB §§ 3 II, 7 Nr. I u. V, 12
Leitsätze
Der Versicherungsnehmer muß in der Kfz-Diebstahlversicherung lediglich Anzeichen beweisen, die auf das äußere Bild einer Fahrzeugentwendung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit schließen lassen. Fehlen Zeugen für diesen sog. "Minimalsachverhalt", kann der Beweis unter Umständen auch dadurch geführt werden, daß im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses nach § 286 ZPO, den Behauptungen und Angaben des Versicherungsnehmers geglaubt und allein hieraus die notwendige Überzeugung von einer bedingungsgemäß zu entschädigenden Fahrzeugentwendung gewonnen wird. Ein wirtschaftliches Interesse an der Versicherungsleistung oder Kopierspuren an einem Fahrzeugschlüssel sind alleine nicht ausreichend zur Annahme einer Vortäuschung der Entwendung.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 20.06.1996 -8 O 43/96- teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.960,87 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 04.11.1995 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 80 % und der Kläger zu 20 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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