Oberlandesgericht Köln, 1997-08-21, 5 U 12/91

5 U 12/91Obergericht21.08.1997

Regest

Das zweite Rechtsmittelverfahren wird gebührenrechtlich im Sinne von § 73 I, 2 GKG so behandelt, wie wenn das Rechtsmittel (hier: Berufung) erstmals eingelegt worden wäre, wenn das Revisionsgericht das instanzabschließende Urteil der Vorinstanz aufhebt und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 5 U 12/91 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-08-21

Aktenzeichen: 5 U 12/91

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0821.5U12.91.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: GKG §§ 12, 73

Leitsätze

Das zweite Rechtsmittelverfahren wird gebührenrechtlich im Sinne von § 73 I, 2 GKG so behandelt, wie wenn das Rechtsmittel (hier: Berufung) erstmals eingelegt worden wäre, wenn das Revisionsgericht das instanzabschließende Urteil der Vorinstanz aufhebt und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweist.

Tenor

In pp. werden die Gegenvorstellungen der Prozeßbevollmächtigten der Parteien gegen die Streitwertfestsetzung des Senats vom 14. Juli 1997 zurückgewiesen.

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