9 U 30/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-08-19, 9 U 30/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-08-19, 9 U 30/97
9 U 30/97Obergericht19.08.1997
Regest
1) Das bloße Leerstehenlassen eines Wohngebäudes bedeutet für die Gebäudeversicherung noch keine zur Leistungsfreiheit des Versicherers führende Gefahrerhöhung. Hierzu müßten weitere - vom Versicherer zu beweisende - Umstände hinzutreten, wie beispielsweise ein häufigerer Aufenthalt Unbefugter im Haus. 2) Unterschiedliche Angaben gegenüber der zum Brandschaden ermittelnden Polizei einerseits und gegenüber dem Versicherer andererseits begründen noch nicht ohne weiteres den Vorwurf der Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit oder einer arglistigen Täuschung
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 9 U 30/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-08-19
Aktenzeichen: 9 U 30/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0819.9U30.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: VVG §§ 23, 25, 27; VGB 62 §§ 8, 15, 18
Leitsätze
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Das bloße Leerstehenlassen eines Wohngebäudes bedeutet für die Gebäudeversicherung noch keine zur Leistungsfreiheit des Versicherers führende Gefahrerhöhung. Hierzu müßten weitere - vom Versicherer zu beweisende - Umstände hinzutreten, wie beispielsweise ein häufigerer Aufenthalt Unbefugter im Haus.
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Unterschiedliche Angaben gegenüber der zum Brandschaden ermittelnden Polizei einerseits und gegenüber dem Versicherer andererseits begründen noch nicht ohne weiteres den Vorwurf der Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit oder einer arglistigen Täuschung
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 08.11.1996 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 261/96 - geändert und wie folgt neu gefaßt:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte aufgrund der Wohngebäudeversicherung des Klägers - Versicherungsscheinnummer 120 15 7800542 - verpflichtet ist, den durch den Brand vom 23.01.1995 an dem Im W.weg 10 in ... W. gelegenen Wohngebäude entstandenen Schaden bedingungsgemäß zu regulieren.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Dem Kläger wird gestattet, Sicherheit auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
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