9 U 25/96•Oberlandesgericht Köln, 1997-08-19, 9 U 25/96
Oberlandesgericht Köln, 1997-08-19, 9 U 25/96
9 U 25/96Obergericht19.08.1997
Regest
Bei einem Rotlichtverstoß liegt ein objektiv besonders grober Verstoß gegen die Regeln des Straßenverkehrs vor, der in der Regel als grob fahrlässig anzusehen ist. Der Schuldvorwurf kann jedoch durch subjektive Besonderheiten herabgestuft werden, wobei ein Augenblicksversagen allein aber nicht ausreicht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 9 U 25/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-08-19
Aktenzeichen: 9 U 25/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0819.9U25.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: VVG § 61
Leitsätze
Bei einem Rotlichtverstoß liegt ein objektiv besonders grober Verstoß gegen die Regeln des Straßenverkehrs vor, der in der Regel als grob fahrlässig anzusehen ist. Der Schuldvorwurf kann jedoch durch subjektive Besonderheiten herabgestuft werden, wobei ein Augenblicksversagen allein aber nicht ausreicht.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.12.1995 verkündete Urteil der 24. Zivilkam-mer des Landgerichts Köln - 24 O 408/94 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.