9 U 190/96•Oberlandesgericht Köln, 1997-08-19, 9 U 190/96
Oberlandesgericht Köln, 1997-08-19, 9 U 190/96
9 U 190/96Obergericht19.08.1997
Regest
Der Kläger verstößt bei nach § 12 III VVG laufender Klagefrist nicht gegen das Beschleunigungsgebot, wenn er sich im Rahmen des vorangehenden PKH-Verfahrens an die jeweils vom Gericht gesetzten und gegebenenfalls verlängerten Fristen hält. Ohne einen klarstellenden Hinweis des Gerichts braucht er nicht damit zu rechnen, daß das Gericht Fristen nur zur Wahrung des rechtlichen Gehörs verlängert hat, gleichwohl aber das Beschleunigungsgebot als verletzt ansieht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 9 U 190/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-08-19
Aktenzeichen: 9 U 190/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0819.9U190.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: VVG § 12 III; ZPO § 139
Leitsätze
Der Kläger verstößt bei nach § 12 III VVG laufender Klagefrist nicht gegen das Beschleunigungsgebot, wenn er sich im Rahmen des vorangehenden PKH-Verfahrens an die jeweils vom Gericht gesetzten und gegebenenfalls verlängerten Fristen hält. Ohne einen klarstellenden Hinweis des Gerichts braucht er nicht damit zu rechnen, daß das Gericht Fristen nur zur Wahrung des rechtlichen Gehörs verlängert hat, gleichwohl aber das Beschleunigungsgebot als verletzt ansieht.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 04.09.1996 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 7 O 275/95 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.