Oberlandesgericht Köln, 1997-08-19, 9 U 190/96

9 U 190/96Obergericht19.08.1997

Regest

Der Kläger verstößt bei nach § 12 III VVG laufender Klagefrist nicht gegen das Beschleunigungsgebot, wenn er sich im Rahmen des vorangehenden PKH-Verfahrens an die jeweils vom Gericht gesetzten und gegebenenfalls verlängerten Fristen hält. Ohne einen klarstellenden Hinweis des Gerichts braucht er nicht damit zu rechnen, daß das Gericht Fristen nur zur Wahrung des rechtlichen Gehörs verlängert hat, gleichwohl aber das Beschleunigungsgebot als verletzt ansieht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 9 U 190/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-08-19

Aktenzeichen: 9 U 190/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0819.9U190.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: VVG § 12 III; ZPO § 139

Leitsätze

Der Kläger verstößt bei nach § 12 III VVG laufender Klagefrist nicht gegen das Beschleunigungsgebot, wenn er sich im Rahmen des vorangehenden PKH-Verfahrens an die jeweils vom Gericht gesetzten und gegebenenfalls verlängerten Fristen hält. Ohne einen klarstellenden Hinweis des Gerichts braucht er nicht damit zu rechnen, daß das Gericht Fristen nur zur Wahrung des rechtlichen Gehörs verlängert hat, gleichwohl aber das Beschleunigungsgebot als verletzt ansieht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 04.09.1996 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 7 O 275/95 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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