19 U 100/96•Oberlandesgericht Köln, 1997-08-18, 19 U 100/96
Oberlandesgericht Köln, 1997-08-18, 19 U 100/96
19 U 100/96Obergericht18.08.1997
Regest
Unwirksamkeit einer blankounterzeichneten Bürgschaftserklärung BGB §§ 765 ff Eine ,blanko" unterzeichnete formbedürftige Bürgschaftserklärung bleibt auch dann unwirksam (vgl. hierzu BGH NJW 1996, 1467), wenn die Bank dem Bürgen die Bürgschaftsurkunde nachträglich ausgefüllt aushändigt und dieser nicht widerspricht. Auch eine von einem GmbH-Geschäftsführer abgegebene Bürgschaftserklärung ist formbedürftig, wenn sie für ihn kein Handelsgeschäft ist (Anlehnung an BGHZ 121, 224). Beweispflichtig für seine Behauptung, die Bürgschaftserklärung ,blanko" unterzeichnet zu haben, ist der Bürge. Ein formularmäßiger Verzicht des Bürgen auf die Einrede der Aufrechenbarkeit umfaßt nicht den Einwand unzulässiger Rechtsausübung (Anlehnung an BGH NJW 1991, 2908).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 100/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-08-18
Aktenzeichen: 19 U 100/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0818.19U100.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 765 FF
Leitsätze
Unwirksamkeit einer blankounterzeichneten Bürgschaftserklärung
BGB §§ 765 ff Eine ,blanko" unterzeichnete formbedürftige Bürgschaftserklärung bleibt auch dann unwirksam (vgl. hierzu BGH NJW 1996, 1467), wenn die Bank dem Bürgen die Bürgschaftsurkunde nachträglich ausgefüllt aushändigt und dieser nicht widerspricht.
Auch eine von einem GmbH-Geschäftsführer abgegebene Bürgschaftserklärung ist formbedürftig, wenn sie für ihn kein Handelsgeschäft ist (Anlehnung an BGHZ 121, 224).
Beweispflichtig für seine Behauptung, die Bürgschaftserklärung ,blanko" unterzeichnet zu haben, ist der Bürge.
Ein formularmäßiger Verzicht des Bürgen auf die Einrede der Aufrechenbarkeit umfaßt nicht den Einwand unzulässiger Rechtsausübung (Anlehnung an BGH NJW 1991, 2908).
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