Oberlandesgericht Köln, 1997-08-08, 6 U 208/96

6 U 208/96Obergericht08.08.1997

Regest

1. Die einschränkungslose Verwendung der Bezeichnung ,KfzSachverständiger" oder ,Sachverständiger für Kfz" vermittelt den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck besonderer Sachkunde auf allen Gebieten der Kfz-Branche, in denen (z.B.) nach einem Verkehrsunfall die Dienste eines Sachverständigen notwendig werden, insbesondere auch in Bezug auf die Unfallrekonstruktion und die Begutachtung der Unfallbedingtheit von Schäden. 2. Die Qualifikation zur Unfallrekonstruktion und zur Begutachtung der Unfallbedingtheit bei Kfz-Schäden kann allein durch die Eintragung in die Handwerksrolle für das Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk nicht nachgewiesen werden. 3. Zur Frage der Neutralität und Unabhängigkeit eines KfzSachverständigen bei geschäftlicher Beteiligung an Unternehmen, die mit dem Abschleppen und der Reparatur der von ihm begutachteten Fahrzeuge befaßt werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 208/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-08-08

Aktenzeichen: 6 U 208/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0808.6U208.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UWG §§ 13 II 2, 3; HANDWO § 8

Leitsätze

  1. Die einschränkungslose Verwendung der Bezeichnung ,KfzSachverständiger" oder ,Sachverständiger für Kfz" vermittelt den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck besonderer Sachkunde auf allen Gebieten der Kfz-Branche, in denen (z.B.) nach einem Verkehrsunfall die Dienste eines Sachverständigen notwendig werden, insbesondere auch in Bezug auf die Unfallrekonstruktion und die Begutachtung der Unfallbedingtheit von Schäden. 2. Die Qualifikation zur Unfallrekonstruktion und zur Begutachtung der Unfallbedingtheit bei Kfz-Schäden kann allein durch die Eintragung in die Handwerksrolle für das Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk nicht nachgewiesen werden. 3. Zur Frage der Neutralität und Unabhängigkeit eines KfzSachverständigen bei geschäftlicher Beteiligung an Unternehmen, die mit dem Abschleppen und der Reparatur der von ihm begutachteten Fahrzeuge befaßt werden.

Tenor

1.) Die Berufung des Beklagten gegen das am 20.8.1996 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 175/96 - wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.) Die Beschwer des Beklagten wird auf 20.294,50 DM festgesetzt.

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