4 WF 202/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-08-08, 4 WF 202/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-08-08, 4 WF 202/97
4 WF 202/97Obergericht08.08.1997
Regest
Hatte der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine Erwerbstätigkeit schon vor der Scheidung aufgenommen und war sein Unterhalt im Zeitpunkt der Scheidung als "nachhaltig gesichert" im Sinne des § 1573 Abs. 4 BGB anzusehen, ist der spätere Wegfall der Einkünfte durch eine betriebsbedingte Kündigung der Arbeitsstelle nicht mehr dem unterhaltspflichtigen Ehegatten zurechenbar.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 4 WF 202/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-08-08
Aktenzeichen: 4 WF 202/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0808.4WF202.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Normen: BGB § 1573 Abs. 4
Leitsätze
Hatte der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine Erwerbstätigkeit schon vor der Scheidung aufgenommen und war sein Unterhalt im Zeitpunkt der Scheidung als "nachhaltig gesichert" im Sinne des § 1573 Abs. 4 BGB anzusehen, ist der spätere Wegfall der Einkünfte durch eine betriebsbedingte Kündigung der Arbeitsstelle nicht mehr dem unterhaltspflichtigen Ehegatten zurechenbar.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe verweigernden Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 20. 6. 1997 (46 F 115/97 PKH) wird zurückgewiesen.
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