16 WX 190/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-07-16, 16 WX 190/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-07-16, 16 WX 190/97
16 WX 190/97Obergericht16.07.1997
Regest
Auch nach Beendigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme besteht ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen, die Berechtigung der Maßnahme sachlich überprüfen zu lassen. Der Senat gibt seine bisherige gegenteilige Auffassung, die im Einklang mit der einhelligen Ansicht der Rechtsprechung stand (BGH, NJW 1990, 1418, m.w.N.) angesichts der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 19.6.1997 - 2 BvR 941/91 - und 26.6.1997 - BvR 126/91 - auf.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 WX 190/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-07-16
Aktenzeichen: 16 WX 190/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0716.16WX190.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: FEVG §§ 3, 7, FGG §§ 27, 29
Leitsätze
Auch nach Beendigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme besteht ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen, die Berechtigung der Maßnahme sachlich überprüfen zu lassen. Der Senat gibt seine bisherige gegenteilige Auffassung, die im Einklang mit der einhelligen Ansicht der Rechtsprechung stand (BGH, NJW 1990, 1418, m.w.N.) angesichts der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 19.6.1997 - 2 BvR 941/91 - und 26.6.1997 - BvR 126/91 - auf.
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen vom 16. Juni 1997 gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 23. Mai 1997 - 3 T 159/97 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
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