Oberlandesgericht Köln, 1997-07-14, 27 W 4/97

27 W 4/97Obergericht14.07.1997

Regest

Das Recht, die mangelnde Prozeßführungsbefugnis geltend zu machen, steht nicht nur dem Beklagten (Gemeinschuldner), sondern auch dem Konkursverwalter als der richtigen Partei solange zu, wie die Klage noch als unzulässig abgewiesen werden kann. Er darf in den Rechtsstreit eintreten und den Mangel rügen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 27 W 4/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-07-14

Aktenzeichen: 27 W 4/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0714.27W4.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: ZPO § 56

Leitsätze

Das Recht, die mangelnde Prozeßführungsbefugnis geltend zu machen, steht nicht nur dem Beklagten (Gemeinschuldner), sondern auch dem Konkursverwalter als der richtigen Partei solange zu, wie die Klage noch als unzulässig abgewiesen werden kann. Er darf in den Rechtsstreit eintreten und den Mangel rügen.

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.

Die Klägerin ist verpflichtet, die dem Konkursverwalter der Beklagten durch sein Tätigwerden in dem Rechtsstreit entstandenen Kosten zu tragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

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