27 W 4/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-07-14, 27 W 4/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-07-14, 27 W 4/97
27 W 4/97Obergericht14.07.1997
Regest
Das Recht, die mangelnde Prozeßführungsbefugnis geltend zu machen, steht nicht nur dem Beklagten (Gemeinschuldner), sondern auch dem Konkursverwalter als der richtigen Partei solange zu, wie die Klage noch als unzulässig abgewiesen werden kann. Er darf in den Rechtsstreit eintreten und den Mangel rügen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 27 W 4/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-07-14
Aktenzeichen: 27 W 4/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0714.27W4.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: ZPO § 56
Leitsätze
Das Recht, die mangelnde Prozeßführungsbefugnis geltend zu machen, steht nicht nur dem Beklagten (Gemeinschuldner), sondern auch dem Konkursverwalter als der richtigen Partei solange zu, wie die Klage noch als unzulässig abgewiesen werden kann. Er darf in den Rechtsstreit eintreten und den Mangel rügen.
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.
Die Klägerin ist verpflichtet, die dem Konkursverwalter der Beklagten durch sein Tätigwerden in dem Rechtsstreit entstandenen Kosten zu tragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
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