19 U 231/96•Oberlandesgericht Köln, 1997-07-11, 19 U 231/96
Oberlandesgericht Köln, 1997-07-11, 19 U 231/96
19 U 231/96Obergericht11.07.1997
Regest
Das rechtliche Gehör einer Partei ist verletzt, wenn das Gericht ihrem Vertagungsantrag nicht stattgibt, obwohl der Gegner erstmals in der mündlichen Verhandlung auf Befragen des Gerichts erklärt, welche Gegenrechte er gegenüber einer der Höhe nach unstreitigen Werklohnforderung geltend macht. Hat das Gericht zuvor darauf hingewiesen, daß es eine bloße Bezugnahme auf im OH-Verfahren gewechselte Schriftsätze durch den Gegner im ordentlichen Verfahren nicht für zulässig halte und will es hiervon nach mündlicher Verhandlung abweichen, ist der Partei ebenfalls Gelegenheit zu geben, sich hierauf einzustellen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 231/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-07-11
Aktenzeichen: 19 U 231/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0711.19U231.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: GG Art. 103; ZPO §§ 227, 283, 296a, 539
Leitsätze
Das rechtliche Gehör einer Partei ist verletzt, wenn das Gericht ihrem Vertagungsantrag nicht stattgibt, obwohl der Gegner erstmals in der mündlichen Verhandlung auf Befragen des Gerichts erklärt, welche Gegenrechte er gegenüber einer der Höhe nach unstreitigen Werklohnforderung geltend macht. Hat das Gericht zuvor darauf hingewiesen, daß es eine bloße Bezugnahme auf im OH-Verfahren gewechselte Schriftsätze durch den Gegner im ordentlichen Verfahren nicht für zulässig halte und will es hiervon nach mündlicher Verhandlung abweichen, ist der Partei ebenfalls Gelegenheit zu geben, sich hierauf einzustellen.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landge-richts Köln vom 7.11.1996 - 20 O 449/94 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben.
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