Oberlandesgericht Köln, 1997-07-04, 19 U 226/96

19 U 226/96Obergericht04.07.1997

Regest

1. Die Hinterlegung durch den Drittschuldner einer von mehreren Gläubigern gepfändeten Forderung wirkt schuldbefreiend nach § 378 BGB nur gegenüber dem Gläubiger, der mit seiner Forderung in der Anzeige nach § 853 ZPO unter Beifügung der dem Drittschuldner zugestellten Pfändungsbeschlüsse genannt ist. Eine Hinterlegung ohne Anzeige hat keine Wirkung. 2. Der aufgrund einer Forderungspfändung hinterlegende Drittschuldner kann gegen einen nachrangigen und deshalb nichtberechtigten Gläubiger, der befriedigt worden ist, einen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Altern. BGB haben.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 226/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-07-04

Aktenzeichen: 19 U 226/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0704.19U226.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 378, 812; ZPO § 853

Leitsätze

  1. Die Hinterlegung durch den Drittschuldner einer von mehreren Gläubigern gepfändeten Forderung wirkt schuldbefreiend nach § 378 BGB nur gegenüber dem Gläubiger, der mit seiner Forderung in der Anzeige nach § 853 ZPO unter Beifügung der dem Drittschuldner zugestellten Pfändungsbeschlüsse genannt ist. Eine Hinterlegung ohne Anzeige hat keine Wirkung.

  2. Der aufgrund einer Forderungspfändung hinterlegende Drittschuldner kann gegen einen nachrangigen und deshalb nichtberechtigten Gläubiger, der befriedigt worden ist, einen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Altern. BGB haben.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.10.1996 - 21 O 83/96 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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