21 WF 103/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-06-30, 21 WF 103/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-06-30, 21 WF 103/97
21 WF 103/97Obergericht30.06.1997
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 21 WF 103/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-06-30
Aktenzeichen: 21 WF 103/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0630.21WF103.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Tenor
Die Streitwertbeschwerde von Rechtsanwalt Dr. S. vom 27. Mai 1997 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Fa-miliengericht - Köln vom 2. Mai 1997 - 304 F 32/96 - wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung des Amtsgerichts läßt einen Rechtsfeh-ler nicht erkennen. Eine Erörterung über Ziffer 1) (Rückstand Trennungsunterhalt) und Ziffer 3) (Zugewinn-ausgleich) des gerichtlich protokollierten Vergleichs vom 24. Februar 1997 hat nicht stattgefunden. Hinzu kommt, daß außergerichtlich erzielte Einigungen selbst dann nicht werterhöhend wirken, wenn ihr Ergebnis - wie hier - in den Vergleich aufgenommen wird (vgl. Schnei-der, Streitwertkommentar, 10. Aufl., Rn. 4586 f. m.w.N.).
Was die Beschwerde hinsichtlich des Streitwerts für das Ehescheidungsverfahren angeht, so ist diese noch nicht beim Senat angefallen.
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