27 U 130/96•Oberlandesgericht Köln, 1997-06-25, 27 U 130/96
Oberlandesgericht Köln, 1997-06-25, 27 U 130/96
27 U 130/96Obergericht25.06.1997
Regest
Der Einwendungsausschluß auf den Rechnungen der DeTe Mobil verstößt nicht gegen § 9 oder § 10 Nr. 5 AGBG.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 27 U 130/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-06-25
Aktenzeichen: 27 U 130/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0625.27U130.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: § 9 AGBG; § 10 NR. 5 AGBG
Leitsätze
Der Einwendungsausschluß auf den Rechnungen der DeTe Mobil verstößt nicht gegen § 9 oder § 10 Nr. 5 AGBG.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5. November 1996 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 27 O 48/96 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.000,00 DM nebst 12 % Zinsen von 17.368,21 DM vom 7. Dezember 1995 bis zum 9. September 1996 sowie nebst 4 % Zinsen seit dem 10. September 1996 zu zahlen. Insoweit wird das Versäumnisurteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 07.05. 1996 - 27 0 48/96 - aufgehoben.
Im übrigen bleibt das Versäumnisurteil, soweit über die Klage nicht zusprechend durch den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 18. Januar 1996 - Geschäftsnummer: 95-3036859-01-N - entschieden worden ist, mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß die Klage in Höhe von 1.555,38 DM als unzulässig zurückgewiesen, im übrigen abgewiesen wird.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 13 %, der Beklagte zu 87 % mit Ausnahme der Kosten der Säumnis der Klägerin, die diese zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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