Oberlandesgericht Köln, 1997-06-18, 16 WX 158/97

16 WX 158/97Obergericht18.06.1997

Regest

Nach einem Wohnsitzwechsel des Betreuten kann der Betreuer der Abgabe der Sache an das für den neuen Wohnsitz des Betreuten zuständige Amtsgericht nicht mit Erfolg mit der Begründung widersprechen, bei dem neuen Amtsgericht erfolge keine ,angemessene Vergütung der selbständigen Berufsbetreuer". Ein wichtiger Grund, die Sache beim bisherigen Amtsgericht zu belassen, läge vor, wenn der Betreuer seine Amtsführung an dem neuen Ort nicht ordnungsgemäß erledigen könnte. Der Umfang der zu bewilligenden Vergütung hat auf die Erfüllung der Betreuerpflichten keinen Einfluß.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 WX 158/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-06-18

Aktenzeichen: 16 WX 158/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0618.16WX158.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: FGG §§ 65a, 46 Abs. 1

Leitsätze

Nach einem Wohnsitzwechsel des Betreuten kann der Betreuer der Abgabe der Sache an das für den neuen Wohnsitz des Betreuten zuständige Amtsgericht nicht mit Erfolg mit der Begründung widersprechen, bei dem neuen Amtsgericht erfolge keine ,angemessene Vergütung der selbständigen Berufsbetreuer". Ein wichtiger Grund, die Sache beim bisherigen Amtsgericht zu belassen, läge vor, wenn der Betreuer seine Amtsführung an dem neuen Ort nicht ordnungsgemäß erledigen könnte. Der Umfang der zu bewilligenden Vergütung hat auf die Erfüllung der Betreuerpflichten keinen Einfluß.

Tenor

Das Amtsgericht Köln kann die Betreuungssache ohne Zustimmung der Betreuerin an das Amtsgericht Siegburg abgeben.

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