Oberlandesgericht Köln, 1997-06-16, 5 U 35/97

5 U 35/97Obergericht16.06.1997

Regest

Wird ein Heil- und Kostenplan für eine zahnprothetische Behandlung nur mit Steigerungen von 2, 3 der Einzelbeträge aufgestellt und eine Kostenschätzung der Laborkosten des Eigenlabors des Zahnarztes angegeben, so ist weder eine durchgängige Steigerung auf 3, 5 fachen Satz noch eine Laborkostenerhöhung um rd. 30 % gegenüber dem Patienten durchzusetzen, wenn nicht der Zahnarzt darlegen kann, daß diese Erhöhungen nicht vorhersehbar gewesen sind.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 5 U 35/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-06-16

Aktenzeichen: 5 U 35/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0616.5U35.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: BGB § 611

Leitsätze

Wird ein Heil- und Kostenplan für eine zahnprothetische Behandlung nur mit Steigerungen von 2, 3 der Einzelbeträge aufgestellt und eine Kostenschätzung der Laborkosten des Eigenlabors des Zahnarztes angegeben, so ist weder eine durchgängige Steigerung auf 3, 5 fachen Satz noch eine Laborkostenerhöhung um rd. 30 % gegenüber dem Patienten durchzusetzen, wenn nicht der Zahnarzt darlegen kann, daß diese Erhöhungen nicht vorhersehbar gewesen sind.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten, die im übrigen zurückgewiesen wird, wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - Einzelrichter - vom 07.11.1996 - 1 O 144/93 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 2.041,64 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 05.12.1992 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz trägt der Kläger 6/11, der Beklagte 5/11. Von den Kosten des Berufungsrechtszuges trägt der Kläger 3/4, der Beklagte 1/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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