3 U 139/96•Oberlandesgericht Köln, 1997-06-06, 3 U 139/96
Oberlandesgericht Köln, 1997-06-06, 3 U 139/96
3 U 139/96Obergericht06.06.1997
Regest
1. Bei Konkursanfechtungsklagen ist auch im Falle der Absichtsanfechtung das Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Anfechtungsschuldners zuständig. 2. Konkursanfechtungsklagen haben ihre Grundlage im Konkursrecht und unterfallen deshalb nicht dem Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung in Zivil- und Handelssachen vom 16.09.1988 (BGBl 1994 II 2658). 3. Zur internationalen Zuständigkeit bei Ansprüchen aus Konzernhaftung/Delikt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 3 U 139/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-06-06
Aktenzeichen: 3 U 139/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0606.3U139.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Normen: KO §§ 32 ff., BGB §§ 823 ff., ZPO § 32
Leitsätze
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Bei Konkursanfechtungsklagen ist auch im Falle der Absichtsanfechtung das Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Anfechtungsschuldners zuständig.
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Konkursanfechtungsklagen haben ihre Grundlage im Konkursrecht und unterfallen deshalb nicht dem Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung in Zivil- und Handelssachen vom 16.09.1988 (BGBl 1994 II 2658).
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Zur internationalen Zuständigkeit bei Ansprüchen aus Konzernhaftung/Delikt.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 17. September 1996 verkündete Teilurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts A. - 1 0 368/95 - abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen, soweit über sie durch das Teilurteil entschieden worden ist.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.500,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheit durch Vorlage einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
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