Oberlandesgericht Köln, 1997-06-04, 16 WX 87/97

16 WX 87/97Obergericht04.06.1997

Regest

Einsichtnahme der Wohnungseigentümer in die mit der Gesamtjahresabrechnung erstellten Einzelabrechnungen der übrigen Eigentümer WEG § 28 Abs. 5 Vor der Genehmigung der Jahresgesamtabrechnung der Wohnungseigentumsanlage und der Einzelabrechnungen aller betroffenen Eigentümer muß jeder stimmberechtigte Eigentümer die Möglichkeit der sachgerechten Vorprüfung aller Gegenstände der anstehenden Beschlußfassung haben. Es muß ihm deshalb ausreichend Gelegenheit gegeben werden, auch alle Einzelabrechnungen der übrigen Miteigentümer in zumutbarer Weise zu überprüfen. Dem genügt es nicht, wenn nur Gelegenheit besteht, die Abrechnungen im Verwalterbüro einzusehen oder wenn ein Ordner mit diesen Abrechnungen lediglich während der Versammlung auf dem Tisch vor dem Versammlungsleiter ausliegt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 WX 87/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-06-04

Aktenzeichen: 16 WX 87/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0604.16WX87.97.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: WEG § 28 ABS. 5; EINZELABRECHNUNGEN; EINSICHTNAHME DER WOHNUNGSEIGENTÜMER

Leitsätze

Einsichtnahme der Wohnungseigentümer in die mit der Gesamtjahresabrechnung erstellten Einzelabrechnungen der übrigen Eigentümer

WEG § 28 Abs. 5 Vor der Genehmigung der Jahresgesamtabrechnung der Wohnungseigentumsanlage und der Einzelabrechnungen aller betroffenen Eigentümer muß jeder stimmberechtigte Eigentümer die Möglichkeit der sachgerechten Vorprüfung aller Gegenstände der anstehenden Beschlußfassung haben. Es muß ihm deshalb ausreichend Gelegenheit gegeben werden, auch alle Einzelabrechnungen der übrigen Miteigentümer in zumutbarer Weise zu überprüfen. Dem genügt es nicht, wenn nur Gelegenheit besteht, die Abrechnungen im Verwalterbüro einzusehen oder wenn ein Ordner mit diesen Abrechnungen lediglich während der Versammlung auf dem Tisch vor dem Versammlungsleiter ausliegt.

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