19 U 213/96•Oberlandesgericht Köln, 1997-06-02, 19 U 213/96
Oberlandesgericht Köln, 1997-06-02, 19 U 213/96
19 U 213/96Obergericht02.06.1997
Regest
Wer aus einem in Fahrtrichtung leicht schräg vorwärts geneigten Parkstreifen ,blind" auf die Fahrbahn zurücksetzt, um über die Fahrbahn hinweg zu wenden, hat den vollen Schaden zu tragen, wenn es dabei zu einer Kollision mit dem Fahrzeug eines die rechte Fahrbahn geradeaus befahrenden Verkehrsteilnehmers kommt. Dessen normale Betriebsgefahr kann zurücktreten.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 213/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-06-02
Aktenzeichen: 19 U 213/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0602.19U213.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: StVO §§ 9 Abs. 5, 10; StVG §§ 7, 17
Leitsätze
Wer aus einem in Fahrtrichtung leicht schräg vorwärts geneigten Parkstreifen ,blind" auf die Fahrbahn zurücksetzt, um über die Fahrbahn hinweg zu wenden, hat den vollen Schaden zu tragen, wenn es dabei zu einer Kollision mit dem Fahrzeug eines die rechte Fahrbahn geradeaus befahrenden Verkehrsteilnehmers kommt. Dessen normale Betriebsgefahr kann zurücktreten.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17.10.1996 - 21 O 312/95 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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