16 WX 117/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-05-26, 16 WX 117/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-05-26, 16 WX 117/97
16 WX 117/97Obergericht26.05.1997
Regest
Gegen erstinstanzliche Beschlüsse, durch die Kostenentscheidung in einer Angelegenheit der Freiwilligen Gerichtsbarkeit gem. § 321 ZPO analog ergänzt oder gem. § 319 ZPO analog berichtigt wird, findet keine weitere Beschwerde statt (§ 20 a FGG analog).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 WX 117/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-05-26
Aktenzeichen: 16 WX 117/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0526.16WX117.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: FGG § 20a
Leitsätze
Gegen erstinstanzliche Beschlüsse, durch die Kostenentscheidung in einer Angelegenheit der Freiwilligen Gerichtsbarkeit gem. § 321 ZPO analog ergänzt oder gem. § 319 ZPO analog berichtigt wird, findet keine weitere Beschwerde statt (§ 20 a FGG analog).
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller vom 18. April 1997 gegen den Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 3. März 1997 - 29 T 337/96 - wird als unzulässig verworfen.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden den Antragstellern als Gesamtschuldnern auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.500,-- DM festgesetzt.
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