16 U 46/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-05-26, 16 U 46/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-05-26, 16 U 46/97
16 U 46/97Obergericht26.05.1997
Regest
Ist im Ursprungsverfahren ein Berufungsurteil ergangen, durch das die Berufung für zulässig erklärt und in der Sache selbst tatsächlich und rechtlich umfassend erkannt worden ist, so ist für das Wiederaufnahmeverfahren allein das Berufungsgericht zuständig. Das gilt auch dann, wenn mit der Wiederaufnahmeklage sowohl das erstinstanzliche Urteil als auch das Berufungsurteil angefochten werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 U 46/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-05-26
Aktenzeichen: 16 U 46/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0526.16U46.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: ZPO § 584
Leitsätze
Ist im Ursprungsverfahren ein Berufungsurteil ergangen, durch das die Berufung für zulässig erklärt und in der Sache selbst tatsächlich und rechtlich umfassend erkannt worden ist, so ist für das Wiederaufnahmeverfahren allein das Berufungsgericht zuständig. Das gilt auch dann, wenn mit der Wiederaufnahmeklage sowohl das erstinstanzliche Urteil als auch das Berufungsurteil angefochten werden.
Tenor
Der Antrag des Klägers vom 15. Mai 1997 auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
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