Oberlandesgericht Köln, 1997-05-23, 19 U 177/96

19 U 177/96Obergericht23.05.1997

Regest

Unterbreitet ein Sonderfachmann auf Anforderung ein Angebot, das im wesentlichen zur Ermittlung des anfallenden Honorars bestimmt ist, so handelt es sich dabei auch dann um eine honorarfreie werbliche Tätigkeit (Akquisition), wenn zur Abgabe des Angebots umfangreiche Vorarbeiten erforderlich sind.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 177/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-05-23

Aktenzeichen: 19 U 177/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0523.19U177.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: BGB § 631

Leitsätze

Unterbreitet ein Sonderfachmann auf Anforderung ein Angebot, das im wesentlichen zur Ermittlung des anfallenden Honorars bestimmt ist, so handelt es sich dabei auch dann um eine honorarfreie werbliche Tätigkeit (Akquisition), wenn zur Abgabe des Angebots umfangreiche Vorarbeiten erforderlich sind.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. August 1996 - 21 O 469/95 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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