27 WF 17/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-05-16, 27 WF 17/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-05-16, 27 WF 17/97
27 WF 17/97Obergericht16.05.1997
Regest
Hemmung der Verjährung durch PKH-Antrag und Beschwerde Verjährung, Hemmung, PKH-Antrag, Beschwerde BGB § 203 Durch den rechtzeitig gestellten und ordnungsgemäß begründeten Antrag auf PKH wird die Verjährung gehemmt. Nach Zugang des die PKH verweigernden Beschlusses steht dem Gläubiger i.d.R. höchstens eine Frist von 2 Wochen zu, die Beschwerde einzulegen und zu begründen (wie Beschluß im BGHZ 98, 301). Zur Verlängerung der Hemmung wegen Erschwernissen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 27 WF 17/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-05-16
Aktenzeichen: 27 WF 17/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0516.27WF17.97.01
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: BGB § 203; VERJÄHRUNG; HEMMUNG; PKH-ANTRAG; BESCHWERDE
Leitsätze
Hemmung der Verjährung durch PKH-Antrag und Beschwerde Verjährung, Hemmung, PKH-Antrag, Beschwerde
BGB § 203 Durch den rechtzeitig gestellten und ordnungsgemäß begründeten Antrag auf PKH wird die Verjährung gehemmt. Nach Zugang des die PKH verweigernden Beschlusses steht dem Gläubiger i.d.R. höchstens eine Frist von 2 Wochen zu, die Beschwerde einzulegen und zu begründen (wie Beschluß im BGHZ 98, 301). Zur Verlängerung der Hemmung wegen Erschwernissen.
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