Oberlandesgericht Köln, 1997-05-16, 27 WF 17/97

27 WF 17/97Obergericht16.05.1997

Regest

Durch den rechtzeitig gestellten und ordnungsgemäß begründeten Antrag auf PKH wird die Verjährung gehemmt. Nach Zugang des die PKH verweigernden Beschlusses steht dem Gläubiger i.d.R. höchstens eine Frist von 2 Wochen zu, die Beschwerde einzulegen und zu begründen (wie Beschluß im BGHZ 98, 301). Zur Verlängerung der Hemmung wegen Erschwernissen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 27 WF 17/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-05-16

Aktenzeichen: 27 WF 17/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0516.27WF17.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: BGB § 203

Leitsätze

Durch den rechtzeitig gestellten und ordnungsgemäß begründeten Antrag auf PKH wird die Verjährung gehemmt. Nach Zugang des die PKH verweigernden Beschlusses steht dem Gläubiger i.d.R. höchstens eine Frist von 2 Wochen zu, die Beschwerde einzulegen und zu begründen (wie Beschluß im BGHZ 98, 301). Zur Verlängerung der Hemmung wegen Erschwernissen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

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