27 WF 17/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-05-16, 27 WF 17/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-05-16, 27 WF 17/97
27 WF 17/97Obergericht16.05.1997
Regest
Durch den rechtzeitig gestellten und ordnungsgemäß begründeten Antrag auf PKH wird die Verjährung gehemmt. Nach Zugang des die PKH verweigernden Beschlusses steht dem Gläubiger i.d.R. höchstens eine Frist von 2 Wochen zu, die Beschwerde einzulegen und zu begründen (wie Beschluß im BGHZ 98, 301). Zur Verlängerung der Hemmung wegen Erschwernissen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 27 WF 17/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-05-16
Aktenzeichen: 27 WF 17/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0516.27WF17.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: BGB § 203
Leitsätze
Durch den rechtzeitig gestellten und ordnungsgemäß begründeten Antrag auf PKH wird die Verjährung gehemmt. Nach Zugang des die PKH verweigernden Beschlusses steht dem Gläubiger i.d.R. höchstens eine Frist von 2 Wochen zu, die Beschwerde einzulegen und zu begründen (wie Beschluß im BGHZ 98, 301). Zur Verlängerung der Hemmung wegen Erschwernissen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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