19 U 201/96•Oberlandesgericht Köln, 1997-04-25, 19 U 201/96
Oberlandesgericht Köln, 1997-04-25, 19 U 201/96
19 U 201/96Obergericht25.04.1997
Regest
Die unter Beweis gestellte Behauptung einer Partei, ein für ein Fitnesstudio erstelltes EDV-Programm entspreche in 10 Punkten nicht den Zusicherungen bzw. sei fehlerhaft, kann nicht mit der Begründung als unsubstantiiert zurückgewiesen werden, es sei nicht erkennbar, daß ein Programm für ein Fitnesstudio die als fehlend gerügten Eigenschaften benötige; das Absehen von der Beweisaufnahme ist unter diesen Umständen verfahrensfehlerhaft.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 201/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-04-25
Aktenzeichen: 19 U 201/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0425.19U201.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 139, 539
Leitsätze
Die unter Beweis gestellte Behauptung einer Partei, ein für ein Fitnesstudio erstelltes EDV-Programm entspreche in 10 Punkten nicht den Zusicherungen bzw. sei fehlerhaft, kann nicht mit der Begründung als unsubstantiiert zurückgewiesen werden, es sei nicht erkennbar, daß ein Programm für ein Fitnesstudio die als fehlend gerügten Eigenschaften benötige; das Absehen von der Beweisaufnahme ist unter diesen Umständen verfahrensfehlerhaft.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25.09.1996 - 20 O 92/96 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
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