6 W 5/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-04-24, 6 W 5/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-04-24, 6 W 5/97
6 W 5/97Obergericht24.04.1997
Regest
Da im Verfahren nach § 17a GVG eine Klageabweisung als unzulässig nicht droht und in der Hauptsache keine Entscheidung ergehen kann, ist das streitwertbestimmende Interesse der antragstellenden Partei eigenständig, und zwar beschränkt auf die Frage der Rechtswegzuständigkeit zu bestimmen. Bei grundlegender Bedeutung der Entscheidung für den Antragsteller kann die Hälfte des Hauptsachewertes als Streit- bzw. Beschwerdewert angemessen sein.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 W 5/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-04-24
Aktenzeichen: 6 W 5/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0424.6W5.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: GVG § 17a; ZPO § 3
Leitsätze
Da im Verfahren nach § 17a GVG eine Klageabweisung als unzulässig nicht droht und in der Hauptsache keine Entscheidung ergehen kann, ist das streitwertbestimmende Interesse der antragstellenden Partei eigenständig, und zwar beschränkt auf die Frage der Rechtswegzuständigkeit zu bestimmen. Bei grundlegender Bedeutung der Entscheidung für den Antragsteller kann die Hälfte des Hauptsachewertes als Streit- bzw. Beschwerdewert angemessen sein.
Tenor
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Auf Antrag des Antragsgegners werden der Antragstellerin die Kosten des Beschwerde- verfahrens auferlegt, nachdem diese ihre sofortige Beschwerde zurückgenommen hat.
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Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf DM 25.000.- festgesetzt.
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